Videoüberwachung für Gewerbeobjekte

Videoüberwachung für Gewerbeobjekte gegen Diebstahl und Vandalismus
Videoüberwachung für Gewerbeobjekte und Industriefür mehr Sicherheit

Jedes zweite Unternehmen in Deutschland ist von Wirtschaftskriminalität betroffen. Auch die Anzahl von Einbrüchen und Übergriffen auf Mitarbeiter und Kunden steigt seit Jahren kontinuierlich. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Videoüberwachung von Gewerbe- und Industrieobjekten konstant zunimmt. Doch was ist gesetzlich erlaubt bei einer Videoüberwachung für Gewerbeobjekte und welche weiteren Möglichkeiten zur Absicherung von Industrie- und Gewerbeobjekten gibt es?

Videoüberwachung für Gewerbeobjekte und Industrie

Die Videoüberwachung ist besonders für Industrie- und Gewerbeobjekte von großem Nutzen. Die Kameras können dabei nicht nur in der Außenüberwachung eingesetzt werden, um vor Einbruch, Spionage oder Vandalismus zur schützen, sondern auch zur Verbesserung der Arbeitssicherheit. Neben der Überwachung des Außenbereichs, wie beispielsweise der Überwachung von Parkplätzen und anderen Teilen des Firmengeländes, ist auch eine Videoüberwachung von Geschäftsgebäuden und Büros gesetzlich erlaubt. Dank hochauflösender Netzwerkkameras können Gesichter und Autokennzeichen verlässlich erkannt werden, wodurch ein umfassender Schutz vor Gefahren sichergestellt werden kann.

Gründe für eine Videoüberwachung

Die Gründe für den Einsatz von Videoüberwachung in der Industrie und im Gewerbe sind vielfältig. So ist jedes zweite Unternehmen in Deutschland von Wirtschaftskriminalität betroffen. Durch den Einsatz einer Überwachungsanlage mit Gesichtserkennung kann diesem Umstand sicher und zuverlässig Einhalt geboten werden. Zudem kann durch den Einsatz von Videoüberwachung die Arbeitssicherheit erhöht werden und auch eine Optimierung von Produktionsprozessen ist dank videobasierter Überwachung möglich.

Videoüberwachung Gesetze und RechteVideoüberwachung Gesetze und RechteRechtliche RahmenbedingungenVideoüberwachung Gesetze und Rechte

Die Videoüberwachung wird in Deutschland überwiegend im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt, wobei es kürzlich zu einer Novellierung im BDSG gekommen ist. Die größten Änderungen betreffen die Ausweitung der Videoüberwachung seitens privater Stellen. So ist die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, wie beispielsweise Einkaufszentren, nun durch Private prinzipiell gestattet, wenn sie der Wahrnehmung berechtigter Interessen oder der Wahrnehmung des Hausrechts dient.

Der Zweck der Überwachung muss jedoch vorab definiert werden und die Überwachung muss verhältnismäßig sein. Wenn ein milderes Mittel eingesetzt werden kann, muss dieses Mittel vorab ausgeschöpft werden. Die Videoüberwachung muss außerdem kenntlich gemacht werden. Das kann zum Beispiel durch die Anbringung eines Hinweisschilds erfolgen. Die Schilder können dabei für wenige Euro erworben werden.
Bei der privaten Videoüberwachung für Gewerbeobjekte und Industrie ist zudem darauf zu achten, dass keine Aufnahmen von angrenzenden, fremden Objekten gemacht werden. Diese sind nur in Abstimmung mit den Betroffenen rechtlich erlaubt. Die aufgenommenen Daten müssen ferner nach der Erfüllung des Zwecks gelöscht werden.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Zu den häufigsten Formen der nicht öffentlichen Überwachung zählt die Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Hierbei gilt es, die Interessen aller Beteiligten zu wahren. Die Überwachung ist daher über entsprechende Betriebsvereinbarungen zu regeln. Eine Überwachung von Räumen, die überwiegend privat genutzt werden ist nicht gestattet. Es ist daher verboten Videokameras in Umkleidekabinen, in Pausenräumen oder in WC-Anlagen zu montieren. Durchaus gestattet ist jedoch die Überwachung sicherheitsrelevanter Räume, wie beispielsweise die Überwachung von Tresorräumen. Auch andere Stellen, an denen Geld oder Wertgegenstände aufbewahrt werden, wie der Kassenbereich in Geschäften darf mittels Kameras überwacht werden, sofern die Betroffenen informiert sind.

Sonderfall – Versteckte VideoüberwachungMini Überwachungskameras

Die versteckte Videoüberwachung ist für private Anwender nur im konkreten Verdachtsfall gestattet. Mitarbeiter dürfen somit nicht dauerhaft und ohne dringlichen Anlass überwacht werden. Die verdeckte Videoüberwachung mit einer mini Überwachungskamera ist zudem immer zeitlich begrenzt einzusetzen und die erhobenen Daten müssen im Anschluss unverzüglich gelöscht werden. Werden Mitarbeiter ohne konkreten Verdachtsfall heimlich überwacht, können diese im Nachhinein gegen diese Maßnahme auf Schadenersatz klagen.

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