Videoüberwachung im Supermarkt

Videoüberwachung im Supermarkt gegen Diebstahl und Vandalismus
Videoüberwachung im Supermarkt für mehr Sicherheit

Auf den Straßen sind sie immer öfter zu sehen. In den Einkaufscentern und Supermärkten gehören sie schon lange zum Alltag. Sie sind so alltäglich, dass wir sie oft gar nicht mehr wahrnehmen. Aber sie nehmen uns wahr, jeden Tag, rund um die Uhr. Die Rede ist von Überwachungskameras. Sie können bei der Vermeidung oder Aufklärung von Diebstählen und Vandalismus helfen und sie vermitteln uns ein Gefühl der Sicherheit. Hier einige wichtige Informationen zur Videoüberwachung im Supermarkt.

Überwachungskameras für Schutz gegen Diebstahl und Vandalismus

Zur Vermeidung von Schäden durch Diebstahl und Vandalismus darf der Inhaber eines Supermarktes seine Geschäftsräume überwachen. Dafür kann er einen Detektiv engagieren oder ein Videoüberwachungssystem installieren. Die Erlaubnis für eine Videoüberwachung findet sich in § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Vorteil der Kameraüberwachung liegt auf der Hand. Während der Detektiv ohne Kameraunterstützung nur an einem Ort sein kann, kann er sich die Aufnahmen aller Videokameras nahezu zeitgleich an einer Monitorwand anschauen.

Aufbewahruzngszeit von Videoaufzeichnungen

Die Archivierungsfristen der Aufnahmen sind abhängig von dem Zweck der Überwachung. Bei den Aufnahmen der Überwachungskamera handelt es sich um personenbezogene Daten. Das bedeutet, dass sie unverzüglich zu löschen sind, wenn die Aufnahmen Ihren Zweck erfüllt haben. Für eine Videoüberwachung im Supermarkt, die der Abwehr von Diebstählen und Vandalismus dient, ist die Archivierung nur maximal 48 Stunden zulässig. In dieser Zeitspanne ist entschieden, ob die Aufzeichnungen für eine Beweissicherung notwendig sind. Eine längere Aufbewahrung ist möglich, ist allerdings zu begründen und zu dokumentieren. Moderne Kameras überschreiben deshalb kontinuierlich ältere Aufzeichnungen.

Eine verdeckte Videoüberwachung im Supermarkt ist unzulässig

Jeder Mensch hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser Begriff beschreibt das Recht jedes Menschen, selber zu entscheiden, was er der Öffentlichkeit preisgeben will. Eine Videoüberwachung berührt dieses Recht. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt die Kameraüberwachung in bestimmten Fällen, verlangt aber, dass die betroffenen Personen darüber informiert werden. Ein Schild am Eingang muss deutlich auf die Videoüberwachung hinweisen. Betritt der Kunde den Supermarkt dennoch, geht der Gesetzgeber von der Zustimmung des Kunden durch konkludentes Handeln aus. Das Gesetz verbietet auch eine verdeckte Videoüberwachung. In der DIN 33450 ist beschrieben, wie das Hinweisschild Videoüberwachung zu gestalten und anzubringen ist.

Der Hinweis auf eine Kameraüberwachung sollte auch erfolgen, wenn Attrappen verwendet werden oder die Kameras nicht im Betrieb sind. Einige Aufsichtsbehörden bestehen darauf, weil der Kunde den Unterschied zu einer richtigen Kamera nicht erkennen kann.

Welche Räume dürfen überwacht werden?

Grundsätzlich erlaubt § 6b BDSG die Kameraüberwachung von öffentlich zugänglichen Bereichen. Vom Kunden genutzte Parkplätze vor dem Supermarkt, Verkaufsflächen oder Zugangswege. Handelt es sich um Bereiche, die nicht für jedermann zugänglich sind, zum Beispiel das Lager, das nur von Mitarbeitern betreten werden kann, sind die Vorschriften des § 32 BDSG einzuhalten.

Zusätzlich ist § 201a StGB bei der Installation und dem Betrieb eines Videoüberwachungssystems zu beachten. Die Kamera darf keine Aufzeichnungen von besonders geschützten Räumen vornehmen, wie zum Beispiel einer Wohnung, einer Umkleidekabine oder der Toilette in einem Kaufhaus.

Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Plant der Inhaber eines Unternehmens die Installation einer Überwachungskamera, muss er vorher die Zustimmung des Betriebsrats einholen und eine Betriebsvereinbarung abschließen. Damit soll verhindert werden, dass Aufnahmen der Videoüberwachung für die Kontrolle der Mitarbeiter genutzt werden. Er hat die Mitarbeiter darüber zu informieren, wo die Kameras angebracht sind und zu welchen Zeiten welche Bereiche überwacht werden.

Das Überwachen einzelner Mitarbeiter ist nur erlaubt, wenn ein ausreichender Verdacht besteht, dass er eine Straftat begangen hat und der Nachweis nur mittels der Videoüberwachung erbracht werden kann.

Der Datenschutzbeauftragte sollte frühzeitig bei der Planung und Inbetriebnahme der Überwachungsanlage mitwirken.

Eine gute Auflösung, aber kein Ton

Gute Überwachungssysteme zeichnen die Aufnahmen direkt auf einem angeschlossenen Netzwerkrekorder auf. Die optimale Verbindung zwischen Kamera und Rekorder erfolgt über ein Kabel. WLAN Kameras oder Funk Kameras liefern keine störungsfreien Bilder und sind für eine durchgehende Überwachung nicht zu empfehlen.

Bei der Auflösung einer Überwachungskamera mit Aufzeichnung gelten Kameras mit 1 K 2 Megapixel als Minimum. Die Bezeichnung „1 K“ bedeutet, dass der Sensor in der Kamera über 1.024 horizontale Bildpunkte verfügt, während die Megapixel die Anzahl der Bildpunkte auf dem Sensor angibt. Inzwischen etablieren sich Kameras mit 2 K 4 Megapixel und einer guten Nachtsichtfunktion oder 4 K 8 Megapixel für helle, erleuchtete Flächen. Hier entsteht ein neuer Standard.

Eine IP Überwachungskamera lässt sich problemlos in das Netzwerk einbinden und erstellt Videoaufnahmen mit einer hohen Auflösung. Das Speichern in einer Cloud ist allerdings nicht zu empfehlen. Ein preisgünstiger Einstieg sind erweiterbare Überwachungssets. Überwachungssets die mehrere Kameras des selben Typs und einen Recorder beinhalten, eignen sich für Supermärkte. In diesen Räumlichkeiten sind oft Kameras für die selbe Aufgabenstellung installiert.

Die Position einer Überwachungskamera ist gut gewählt, wenn sie in einer Höhe von 1,50 Metern zuzüglich der Entfernung zwischen Beginn des Überwachungsbereichs und der Kamera angebracht ist. In dieser Höhe ist sie vor Sabotageakten geschützt.

Tonaufnahmen sind bei einer Videoüberwachung verboten. Vor Gericht sind diese Videoaufnahmen nicht als Beweismaterial gültig.