Videoüberwachung – was darf gefilmt werden, was nicht?

Was ist bei der Videoüberwachung erlaubt, was nicht?

Daten- und Informationsstandstand ist der 20.09.2017. Bitte beachten Sie, dass seit dem 25. Mai 2018 die DSGVO Anwendung findet. Bitte berücksichtigen Sie unseren neuen Beiträge zur DSGVO

Jeder darf eine Überwachungskamera kaufen, aber niemand darf alles filmen. Die Videoüberwachung unterliegt strengen Regeln, denn der Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte der potenziell Überwachten haben besonderes Gewicht. Daher müssen Kamerabetreiber genau aufpassen, was sie filmen.

Private Videoüberwachung

Besonders im Privatbereich erfreuen sich Überwachungskameras wachsender Beliebtheit. Das liegt einerseits am gestiegenen Sicherheitsbedürfnis, andererseits auch daran, dass selbst eine qualitativ hochwertige und gut ausgestattete Netzwerkkamera heutzutage nicht mehr die Welt kostet, mit wenigen Handgriffen installiert und ein paar Klicks eingerichtet ist. Dank Cloud-Services und Portweiterleitung ist es Hausbesitzern damit auch möglich, vom Urlaubsort oder von der Arbeit aus alles im Blick zu behalten. Kommt der Nachbar auch wirklich, um den Briefkasten zu lehren? Sind die Haustiere versorgt? Macht sich niemand Unbefugtes am Haus zu schaffen? Und wie geht die Nanny mit den Kindern um?

Das Problem an der Sache: In dem Moment, in dem eine Privatperson irgendetwas filmt, das sich nicht innerhalb der eigenen vier Wände oder auf dem eigenen Grundstück abspielt, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich sogar strafbar. Privatleuten ist es nämlich nicht gestattet, andere Privatgrundstücke oder den öffentlichen Raum zu überwachen. Das bedeutet ganz konkret, dass es zwar zulässig ist, die eigene Grundstücksgrenze mit einer Überwachungskamera zu erfassen. Sie muss dann aber so ausgerichtet sein, dass weder der Bürgersteig noch ein Nachbargrundstück auf den Videobildern zu sehen sind.

Und das ist noch nicht alles: Wenn eine Kamera oder eine Attrappe nur den Eindruck erwecken, dass sie das Nachbargrundstück aufnehmen, muss man diesen Eindruck auf Verlangen beseitigen. Das kann beispielsweise durch eine Neuausrichtung oder auch die Installation von Sichtblenden umgesetzt werden. Ein Treppenhaus, das von Besuchern und Bewohnern anderer Wohnungen in demselben Gebäude benutzt wird, darf ebenso wenig gefilmt werden wie eine Einfahrt oder ein Parkplatz, den auch andere benutzen. Die eigene Garage hingegen ist so privat wie die eigene Wohnung.

Videoüberwachung und DatenschutzVideoüberwachung und DatenschutzVideoüberwachung und DatenschutzPersönlichkeitsrechte dürfen nicht verletzt werden

Die Grundlagen für die sehr restriktiv wirkenden Bestimmungen sind vielfältig. Der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung sind hier zu nennen. Diese Schutzrechte genießen einen sehr hohen Stellenwert, der durch Gerichtsurteile mehrfach dokumentiert ist. Der Grundgedanke bei all den Einschränkungen ist, dass eine freiheitliche Demokratie nur dann gesund bestehen kann, wenn nicht jedermann permanent überwacht wird oder das Gefühl hat, überwacht zu werden. Denn eine Überwachungskamera hat das Potenzial, Menschen zu Verhaltensänderungen zu bringen. Das ist schließlich auch einer der Zwecke der Videoüberwachung: Diebe und Einbrecher sollen abgeschreckt werden.

Die Speicherung privater und zulässiger Aufnahmen ist im Grunde für einen unbegrenzten Zeitraum zulässig. Um sicherzugehen, dass man sich mit seiner Überwachung im zulässigen Bereich bewegt, sollte man jeden Besucher der Wohnung oder des Hauses über die Videoüberwachung in Kenntnis setzen. Das geschieht am besten persönlich und durch ein Schild, das an den Eingängen des überwachten Bereichs angebracht ist. Es genügt nicht, jemanden auf die Überwachungskameras hinzuweisen, nachdem diese Person bereits von einer Kamera erfasst worden ist. Der Hinweis muss vorab erfolgen, damit der Besucher vorab sein Recht auf die informationelle Selbstbestimmung durch seine Entscheidung, die Wohnung zu betreten oder nicht, wahrnehmen kann.

Gewerbliche Überwachung

Ob es um die Videoüberwachung einer Lager- oder Produktionshalle, eines Firmengeländes oder der Verkaufsflächen in einem Warenhaus, Supermarkt oder einer Tankstelle geht: Auch hier gelten die Persönlichkeitsrechte der Bürger, daher sind auch hier der Überwachung enge Grenzen gesetzt.

In den öffentlich zugänglichen Bereichen wird die Kameraüberwachung vom Bundesdatenschutzgesetz geregelt. Hier ist besonders § 6b relevant, der eine Interessenabwägung verlangt. Wenn die schutzwürdigen Interessen der möglicherweise Überwachten diejenigen Interessen überwiegen, die ein Kamerabetreiber hat, dann ist die Überwachung unzulässig. In der Praxis bedeutet das z. B., dass die Überwachung von Verkaufsräumen in Supermärkten zulässig ist, weil Diebstahl zum geschäftstypischen Risiko gehört und eine mildere Art der Gefahrenabwehr nicht zumutbar ist. Die Mitarbeiter werden dabei aber nebenbei auch überwacht. Daher ist es angeraten, ihnen möglichst viele unbewachte Bereiche einzuräumen. Aufenthaltsräume, Umkleiden usw. dürfen nicht gefilmt werden.

Außerdem müssen die Kunden zwingend auf die Kameraüberwachung aufmerksam gemacht werden und es muss für sie ersichtlich sein, an wen sie sich wenden können, wenn sie Einwände gegen die Überwachung haben. Die langfristige Speicherung der Aufnahmen ist unzulässig. In dem Moment, in dem eine gespeicherte Aufnahme nicht mehr zur Wahrung der konkreten Interessen des Kamerabetreibers notwendig ist, muss die Aufnahme gelöscht werden. Wurde also im Laufe eines Geschäftstages nichts gestohlen, sind die Aufnahmen zu löschen. Eine verbindliche Frist sieht das Gesetz nicht vor – im Zweifelsfall sollte man daher extrem vorsichtig sein. Ohne berechtigte Interessen wird man vor Gericht immer schlechte Karten haben.

Nicht öffentlich zugängliche Bereiche sind solche Orte, zu denen nicht jedermann, sondern nur ein eingeschränkter und konstanter Personenkreis Zugang hat. Das sind z. B. Büros ohne Publikumsverkehr oder Produktionshallen. Es gelten hier ähnliche Regeln wie nach § 6b BDSG, vor allem die der § 28 und 32. Im Wesentlichen besagen die Bestimmungen, dass Datenerhebung und –verarbeitung nur dann zulässig sind, wenn sie notwendig sind oder wenn die Interessen der Betroffenen nicht die Interessen der Arbeitgeber überwiegen. Im Einzelfall ist das keine leichte Abwägung, die unbedingt von juristischen Profis vollzogen werden sollte.

Ausnahmen

Keine Regel ohne Ausnahme: In sehr seltenen Einzelfällen kann es sein, dass ein Hausbesitzer die Erlaubnis erhält, für einen begrenzten Zeitraum einen kleinen Teil des öffentlichen Raums zu überwachen. Wenn beispielsweise immer wieder mit Graffiti die Fassade des Hauses beschmiert wurde und eine andere Aufklärung oder Abwehr nicht möglich ist, kann eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden. Auch hier ist das Zauberwort wieder: Interessenabwägung. Genauere Auskunft über Ausnahmen erteilen das Ordnungsamt, die Polizei oder Datenschutzbeauftragten.

Die Rechte von Überwachten

Im Bundesdatenschutzgesetz sind Auskunfts- und weitere Rechte der von Datenerhebung betroffenen Personen geregelt. Bei der Überwachung mit Kameras, die eindeutige Identifikationen von Personen ermöglichen, handelt es sich um eine spezielle Form der personenbezogenen Datenerhebung. Damit genießen die überwachten Personen die im BDSG aufgeführten Rechte.

Konkrete Angaben zu den Auskunftsrechten finden sich in den §§ 19 und 34, die Rechte auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der erhobenen Daten sind in den §§ 20 und 35 niedergelegt. Die Verteilung beruht auf einer Trennung nach der Daten erhebenden Stelle. Unterschieden wird zwischen der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen im zweiten Abschnitt des Gesetzes einerseits und andererseits der Datenverarbeitung durch nicht-öffentliche Stellen sowie öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen im dritten Abschnitt.

Die prinzipiell eingeräumten Auskunftsrechte sind von dieser Unterscheidung unabhängig in beiden Abschnitten sehr ähnlich: Einem Betroffenen ist „auf Antrag“ (§ 19) bzw. „auf Verlangen“ (§ 34) Auskunft zu erteilen über

  • die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie über ihre Herkunft, soweit sie die Person betrifft,
  • die Empfänger der Daten und
  • den Zweck der Speicherung

Wo hier von Daten die Rede ist, sind im Falle der Videoüberwachung die Aufnahmen der Überwachungskameras gemeint und eventuell darauf basierende Analysen, die einen Personenbezug aufweisen. Die weiteren Inhalte handeln detaillierter von Möglichkeiten und Einschränkungen des grundlegenden Rechts auf Information.

In den Grundlagen sehr ähnlich sind auch die in den §§ 20 und 35 behandelten Rechte. Unter anderen besteht ein Anspruch des Betroffenen auf Berichtigung unrichtiger Daten. Würde ein Video beispielsweise einen Aufenthalt an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit belegen, ist der Zeitstempel im Video aber falsch, dann besteht ein Recht auf Berichtigung oder Dokumentation der Fehlerhaftigkeit. Die genauen Regelungen sind kompliziert, aber als Faustregel kann man sich merken: Niemand muss sich mit falsch erhobenen Daten abfinden. Genauso wenig muss man es hinnehmen, wenn die Datenspeicherung unzulässig ist oder ihr Zweck entfallen ist. In diesen Fällen müssen die Daten gelöscht oder gesperrt werden, die Einzelheiten sind wieder sehr kompliziert.

Von wichtiger bedeutung ist der § 6 BDSG

Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch § 6 BDSG. Er besagt, dass die Rechte, die in den oben genannten Paragrafen geregelt sind, nicht durch Rechtsgeschäft (wie einen Vertrag) beschnitten werden können. Außerdem sind die Daten verarbeitenden Stellen verpflichtet, Auskunft darüber zu geben, welche weiteren Stellen die personenbezogenen Daten gespeichert haben, insofern der Betroffene dies nicht selbst feststellen kann. Wer also beispielsweise nicht weiß, ob und welche Firma die Videoaufnahmen vom Arbeitsplatz speichert, kann dies bei seinem Arbeitgeber erfahren. Es ist grundsätzlich nicht möglich, auf diese Rechte zu verzichten, auch nicht, falls ein solcher Abschnitt im Arbeitsvertrag steht.

Fazit

Bevor Anwender eine Überwachungskamera kaufen, sollten sie den möglichen Installationsort und den sich daraus ergebenden Aufnahmebereich genau prüfen. In der Regel dürfen öffentliche Flächen von Privatleuten nicht überwacht werden. Im Einzelfall mag es auch hilfreich sein, sich mit den Nachbarn abzusprechen. Immerhin profitieren auch sie von den Kameras. Gewerbliche Nutzer sollten sich juristisch beraten lassen und ihren Mitarbeitern nur so wenig Überwachung wie möglich zumuten. Das erhöht auch die Chancen darauf, dass die Gesamtanlage als zulässig bewertet wird.