Videoüberwachung – Gesetze und Datenschutz

Gesetzte und Datenschutz bei der Videoüberwachung

Gesetze und Datenschutz

Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen erlebt in Deutschland derzeit einen wahren Boom. So werden nicht nur vermehrt private Wohnungen und Häuser mittels Videoüberwachung geschützt, sondern auch private Unternehmen und öffentliche Plätze. Die Vorteile dieser Sicherheitstechnik liegen dabei klar auf der Hand. Die Kameras sind meist kostengünstig in der Anschaffung, einfach in der Installation und Handhabung. Häufig werden Einbrecher schon durch das Vorhandensein einer Videokamera abgeschreckt, sodass sie einen Einbruchsversuch unterlassen. Doch welche rechtlichen Bestimmungen müssen beim Einsatz einer Videoüberwachungsanlage beachtet werden, was ist gesetzlich erlaubt und was ist verboten? Klare Regelungen sind für den Datenschutz einzuhalten.

Darf ich mein Privateigentum mit einer Videokamera überwachen?

Privateigentum darf prinzipiell mit einer Videoüberwachungsanlage überwacht werden. Die Videokameras dürfen dabei keine Daten von öffentlichen Plätzen, fremden Objekten und Personen aufnehmen. Das heißt einerseits, dass Videokameras nicht auf Gehsteige, fremde Gärten oder Treppenhäuser gerichtet sein dürfen. Andererseits dürfen auch keine Aufnahmen von fremden Personen gemacht werden, da es hierbei zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts kommen würde.
Nimmt eine Videokamera dennoch Teile der Einfahrt eines Nachbars auf, so muss dieser darüber informiert werden und seine Zustimmung geben. Aufnahmen in anderen öffentlichen Räumen wie beispielsweise Treppenhäusern sind nur dann gestattet, wenn die Überwachungsmaßnahme explizit gekennzeichnet ist. Diese Kennzeichnung kann zum Beispiel durch ein Hinweisschild erfolgen, welches für wenige Euro in jedem Baumarkt erhältlich ist.

Wann darf eine verdeckte Videoüberwachung durchgeführt werden?

Eine verdeckte Überwachung mithilfe einer Videokamera darf nur anlassbezogen, bei einem konkreten Verdachtsfall einer strafbaren Handlung, wie beispielsweise dem Verdacht auf Diebstahl, durchgeführt werden. Der Verdachtsfall muss vor Beginn der Überwachung dokumentiert werden. Zudem ist eine verdeckte Überwachung nur in nicht öffentlich zugänglichen Räumen zulässig und muss beendet werden, wenn der Zweck der Überwachung nicht mehr gegeben ist. Wenn sich zum Beispiel der Verdacht auf einen Diebstahl nicht erhärtet, so kann diese Überwachung nicht beliebig lange fortgesetzt werden. Zusätzlich müssen die aufgezeichneten Daten gemäß § 6b Abs. 5 BDSG unverzüglich nach dem Erreichen des Zwecks gelöscht werden.

Welche rechtlichen Bestimmungen müssen bei der Überwachung am Arbeitsplatz eingehalten werden?

Videoüberwachung am Arbeitsplatz dient dem Zweck, Sachwerte vor Diebstahl oder Schäden zu schützen und darf nicht zur Überwachung der Mitarbeiter eingesetzt werden. Arbeitsplätze und Flächen dürfen dabei im Sinne des § 6 BDSG nur zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Wahrnehmung berechtigter Interessen oder für einen konkret festgelegten Zweck überwacht werden. Hierbei gilt das Prinzip der sogenannten Erforderlichkeit. Wenn die gleiche Art der Überwachung durch ein milderes Mittel erreicht werden kann, so muss dieses Mittel zuerst ausgeschöpft werden. Ein Diebstahl könnte beispielsweise durch ein neues Schloss ebenso verhindert werden. In diesem Fall müsste keine Videokamera, die auch Bilder von Mitarbeitern aufzeichnet, installiert werden.

Zudem dürfen Arbeitgeber keine Videokameras in Räumen installieren, die überwiegend der privaten Lebensgestaltung dienen. Zu solchen Räumen zählen zum Beispiel Schlafräume, Sanitäranlagen, Umkleideräume oder WC-Anlagen.
Entscheidet man sich schlussendlich für eine Überwachung des Unternehmens mit Videokameras, so muss diese Überwachung gekennzeichnet werden. Auch die betroffenen Mitarbeiter und der Betriebsrat müssen über diese Maßnahme informiert werden. Zusätzlich dürfen die Daten nur zur Erreichung des verfolgten Zwecks erhoben und verarbeitet werden und müssen unverzüglich nach dem Erreichen des Zwecks gelöscht werden.

Welche Konsequenzen hat eine ungerechtfertigte Videoüberwachung?

Wird die Videoüberwachung dauerhaft ohne konkreten und gerechtfertigten Zweck durchgeführt oder werden die aufgezeichneten Daten unbefugt weitergenutzt, so gilt das als gravierender Verstoß gegen die gesetzlichen Datenschutz Bestimmungen. In diesem Fall ist mit einer empfindlich hohen Bußgeldstrafe zu rechnen. Zusätzlich besteht die Möglicheit ein Arbeitgeber, der seine Mitarbeiter ohne konkreten Anlass überwacht, diesen auf Schadensersatzzahlungen zu verklagen, da er mit der Erhebung dieser Daten gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt.

Fazit

Der Schutz des privaten Eigenheims durch eine Überwachungskamera ist in Deutschland prinzipiell erlaubt, solange Sie keine Aufzeichnungen von fremden Personen und Objekten durchführen. Datenschutz steht bei hier an erster Stelle. Möchten Sie Ihr Unternehmen mit einer Videoüberwachungsanlage sichern, so sollten Sie sich, bevor Sie eine Überwachungskamera kaufen, genauestens darüber informieren, in welchen Bereichen Ihres Unternehmens solch eine Aufzeichnung zulässig ist. Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema oder sind Sie auf der Suche nach der perfekten Überwachungskamera für Ihr Eigenheim oder Ihr Unternehmen, dann kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder über unser Kontaktformular.